Die Oberbergischen Kommunen erhoffen sich von einer
gerichtlichen Überprüfung die Feststellung des Kerngehaltes der kommunalen
Selbstverwaltung nach Artikel 28 des Grundgesetzes und der dazu notwendigen
Mindestfinanzausstattung. Sie erwarten, dass der Kerngehalt kommunaler Selbstverwaltung
durch Definition des Kerngehaltes finanzieller Ausstattung festgestellt wird. Insbesondere
möchten die oberbergischen Kommunen die Erdrosselungswirkung einer Umlagelast und die
hieran festgemachte Umlagehöhe klären lassen. Sie erhoffen sich, ebenso wie der
Oberbergische Kreis, eine Klärung der Zusammenhänge von Aufgabenwahrnehmung und
deren Finanzierung.
Die oberbergischen Gemeinden werden die Gemeinde Nümbrecht bei ihrem Klagebegehren
unterstützen und sie im gerichtlichen Verfahren begleiten.