- Geh- und Radwege, Parkbuchten etc. müssen frei bleiben
- die Sicht in Einmündungen darf nicht durch Anplanzungen behindert werden
- Verkehrszeichen und Straßennamenschilder müssen uneingeschränkt zu sehen sein
- über Fahrbahnen und Parkstreifen ist in der Höhe ein "Lichtraum" von 4,5 m und über Gehwegen von 2,5 m von überhängenden Ästen frei zuhalten.
Im Interesse der Verkehrssicherheit für Fahrzeugführer und Fußgänger ist es notwendig, dass die Grundstückseigentümer rechtzeitig für den erforderlichen Rückschnitt sorgen.
Verstöße gegen das Straßen und Wegegesetz können mit einem Bußgeld bis zu 1000 € geahndet werden können.