Öffentliche Bekanntmachung
Bezirksregierung Köln
Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung
Köln, den 13.07.2020
Zeughausstraße 2 - 10
50667 Köln
Tel-Nr.: 0221/147-2033
Das durch den Flurbereinigungsbeschluss vom 30. März 2009 festgestellte Flurbereinigungsgebiet Lachslaichgewässer Bröl ist durch die Änderungsbeschlüsse 8 bis 10 gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes –FlurbG- in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl I. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl I S. 2794), geändert worden. Dabei wurden die nachstehenden Grundstücke zum Flurbereinigungsgebiet Lachslaichgewässer Bröl zugezogen und insoweit auch die Flurbereinigung angeordnet:
Land Nordrhein-Westfalen
Regierungsbezirk Köln
Oberbergischer Kreis
Gemeinde Nümbrecht
Gemarkung Marienberghausen
Flur 14 Nr. 89
Flur 16 Nrn. 34, 35
Flur 30 Nr. 223
Rhein-Sieg-Kreis
Stadt Hennef
Gemarkung Altenbödingen
Flur 13 Nr. 24
Gemarkung Striefen
Flur 3 Nr. 4
Gemeinde Ruppichteroth
Gemarkung Ruppicheroth
Flur 8 Nrn. 159, 361
Rechte an den vorstehenden Grundstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich
sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14
Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter Veröffentlichung
dieser Bekanntmachung schriftlich bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln
oder (persönlich) bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, Börsenplatz 1, 50667 Köln
Zimmer B 1028
unter Angabe des Az. 33.41 – 5 09 01- anzumelden.
Rechte können auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit
qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde
angemeldet werden. Die E-Mail-Adresse lautet: [email protected].
Rechte können auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer
Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz angemeldet werden. Die De-Mail-Adresse
lautet: [email protected].
Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde
deren Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.
Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an
Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum
Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigten oder die Nutzung von
Grundstücken beschränken.
Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anzumeldende sein Recht
innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder
nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen
und Festsetzungen nach § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.
Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die
Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich
gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des
Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Im Auftrag
gez. Cron
RVD
Hinweis:
Diese öffentliche Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite der
Bezirksregierung Köln zu finden.
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/33_flurbereinigungsverfahren/lachslaichgewaesser_broel/index.html
Allgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln
sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im
Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter:
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/33/flurbereinigungsverfahren/datenschutzhinweise.pdf
Auf Wunsch stellen wir diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung.